von FrostByter » 11. Jul 2008, 11:19
Da täuschst Du dich aber ganz gewaltig!
Hier mal eine kleine Fortbildung in Verträgen mit Minderjährigen:
Personen, die älter als 7 und jünger als 18 Jahre sind, sind
nur beschränkt geschäftsfähig.
Das bedeutet, dass die von ihnen geschlossenen Verträge
nur dann wirksam sind, wenn die Eltern zuvor ihre
Einwilligung erteilt haben oder sie im Nachhinein
genehmigen. Wird die Zustimmung verweigert, ist der
Vertrag unwirksam. Einzige Hilfe ist da BGB § 110, aber wenn Deine Eltern Dir das in irgendeiner Form untersagen, ist der geschlossene Vertrag rechtsungültig.
Das damit erheblich Kasse gemacht wird ist keine Frage, ich würde meinem Kind jedoch solche Geschäfte per sms untersagen, da sie schwer zu kontrollieren sind. Daraus folgert jedoch auch, dass ein solches Rechtsgeschäft und daraus resultierende Forderungen nichtig sind.
BGB § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
BGB § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
BGB § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die
erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt
die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des
Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die
Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber
erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen
gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis
zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der
Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als
verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig
geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
Genehmigung des Vertreters.
BGB § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
BGB § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
BGB § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.